DIE SATZUNG

Präambel
Die Germerott-Stiftung ist Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortung des Stifters Wolfgang Germerott.
Dem Stifter ist es seit jeher ein Anliegen, durch Förderung gemeinnütziger Zwecke und des diesbezüglichen Engagements bürgerschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Die Stiftung dient der Verstetigung des entsprechenden Engagements des Stifters. Die Stiftung soll vor allem auch mit regelmäßigen Spenden des Unternehmens Germerott ihre Zwecke verwirklichen.

§ 1 Name, Rechtsform 
(1) Die Stiftung trägt den Namen Germerott-Stiftung. Sie ist eine gemeinnützige nicht rechtsfähige Treuhandstiftung. Sie wird verwaltet von der rechtsfähigen Bürgerstiftung Gehrden, mit Sitz in Gehrden, die als Treuhänderin fungiert. 
(2) Die Stiftung ist, sofern auch die dafür erforderlichen stiftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Treuhänderin in eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung zu verselbständigen, 
wenn der Stifter dies von der Treuhänderin schriftlich verlangt.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung AO. 
 
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist 
a. die Förderung der Bildung gem. § 52 Abs 2 Nr. 7 AO
b. die Förderung der Kinder- und Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs 2 Nr. 4 AO
c. die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs 2 Nr. 7 AO
d. die Förderung von Umwelt und Naturschutz gem. § 52 Abs 2 Nr. 8 AO
e. Die Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs 2 Nr. 9 AO
f. die Förderung der Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
g. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gem. § 52 Abs 2 Nr. 25 AO
 
(2) Die Zwecke werden verwirklicht durch Mittelweitergabe gemäß § 58 Nr. 1 AO.
Die Stiftungszwecke sollen primär im Großraum Hannover mit einem Schwerpunkt auf Gehrden verwirklicht werden. Es muss nicht jeder der Stiftungszwecke in jedem Jahr und nicht jeder der Stiftungszwecke im gleichen Umfang verwirklicht werden.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 
 
 (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 4 Vermögen 
(1) Die Stiftung wird mit einem anfänglichen Grundstockvermögen von 300.000,00 € (dreihunderttausend Euro) ausgestattet. 
(2) Das Vermögen der Stiftung ist getrennt von anderem Vermögen der Treuhänderin zu verwalten. 
(3) Dem Vermögen der Stiftung wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. 
(4) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, dürfen jedoch ausnahmsweise zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet werden, wenn und soweit die Verwirklichung des Zwecks in einem Geschäftsjahr weder durch Erträge des Vermögens noch durch Rücklagenmittel oder erhaltene Zuwendungen ausreichend finanziert werden kann. 
(5) Das Grundstockvermögen ist, soweit es nicht aus zugewendeten Beteiligungen an Unternehmen besteht, möglichst ertragreich anzulegen; es gibt grundsätzlich keine über das gesetzliche Stiftungsrecht hinausgehenden Einschränkungen bei der Vermögensanlage. 
(6) Die Abgabe bzw. Übertragung von Geschäftsanteilen an gestifteten Unternehmen an Dritte ist nur möglich, soweit eine Übertragung von Geschäftsanteilen im Hinblick auf die dauerhafte Zukunftssicherung der Beteiligungsunternehmen oder die dauerhafte Zweckverwirklichung der Stiftung zwingend geboten ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung des Stifters.
(7) Einen Rückgriff auf das Grundstockvermögen zugunsten der Verwirklichung des Satzungszwecks ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn der Stiftungszweck lässt sich nicht anders erfüllen.  
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 
(1) Die Zwecke der Stiftung werden aus den Erträgen des Vermögens, aus Mitteln der Rücklagen sowie aus denjenigen Zuwendungen verwirklicht, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Vermögens bestimmt sind. 
(2) Im Rahmen der Regelungen der Abgabenordnung können freie Rücklagen sowie eine angemessene Betriebsmittelrücklage und eine Investitionsrücklage gebildet werden. 
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 
 
§ 6 Aufgaben der Treuhänderin
(1) Die Treuhänderin entscheidet grundsätzlich in allen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der gemeinnützigen Stiftung. Ihre Aufgaben sind insbesondere: 
– die Verwaltung des Vermögens, 
– die Verwendung der für die Zweckverwirklichung verfügbaren Mittel, 
– die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des Tätigkeitsberichtes und der Steuererklärung für das Finanzamt. 
 
(2) Der Stifter hat ein Vetorecht gegen alle die Stiftung betreffenden Entscheidungen der Treuhänderin, sofern diese nicht gemeinnützigkeitsrechtlich oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend geboten sind und soweit er nicht auf dieses Vetorecht verzichtet. 
 
(3) Die Treuhänderin erhält aufgrund dieses Vertrages keine Vergütung, jedoch Ersatz angemessener Verwaltungskosten.
 
§ 7 Geschäftsführung und Kuratorium
(1) Der Stifter kann ein Kuratorium der Stiftung mit bis zu drei Mitgliedern befristet oder unbefristet berufen. Der Stifter kann die Mitglieder des Kuratoriums jederzeit auch wieder abberufen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet zudem durch Tod, dauernder Geschäftsunfähigkeit oder Niederlegung des Amtes. Aufgabe dieses Kuratoriums ist die die Beschlussfassung über die Zweckverwirklichung einschließlich diesbezüglicher Richtlinien, die im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts und gesetzlich zwingender Regelungen für die Treuhänderin bindend sind. Das Kuratorium kann auch Richtlinien für die Vermögensanlage beschließen, die für die Treuhänderin im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts und gesetzlich zwingender Regelungen bindend sind.
 
§ 8 Stiftungsorgane nach Verselbständigung zur rechtsfähigen Stiftung 
(1) Im Falle der Verselbständigung der Stiftung sind ein dreiköpfiger Stiftungsrat und ein Stiftungsvorstand, der aus bis zu zwei Personen besteht, die Organe der dann rechtsfähigen Stiftung. 
(2) Der Stifter bestimmt bei Verselbständigung, wer anfängliches Mitglied des Vorstands und des Stiftungsrats ist.  
 
§ 9 Treuhänderwechsel und Anpassung an veränderte Verhältnisse und Auflösung 
(1) Durch trilaterale Vereinbarung in Form eines Vertrags zwischen bisherigem Treuhänder und einem neuen Treuhänder mit Zustimmung des Treugebers (Stifters) kann im Wege der Vertragsübernahme der Treuhänder gewechselt werden bei ansonsten gleichbleibenden Vertragsbestimmungen. 
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines Satzungszwecks nicht mehr möglich ist, so kann die Treuhänderin den Wegfall dieses Zwecks mit Zustimmung des Kuratoriums beschließen. Eine Ergänzung der Satzungszwecke um weitere Zwecke ist mit Zustimmung des Kuratoriums möglich, wenn dem Stiftungsvermögen erhebliche Zuwendungen zuwachsen.
 
§ 10 Vermögensanfall 
Bei Auflösung der Treuhandstiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine neue von der Treuhänderin vorab neu zu errichtende gemeinnützige Treuhandstiftung, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen sozialen und Bildungszwecken im Großraum Hannover mit Schwerpunkt Gehrden dient. 
 
§ 11 Stellung des Finanzamtes 
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck betreffen, ist vorab die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.